Öltank-Sicherheitscheck

Fachbetrieb nach § 19 I Wasserhaushaltsgesetz

Nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts dürfen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur Fachbetriebe nach § 19 I WHG tätig werden. Da Heizöl ein wassergefährdender Stoff im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes ist, gilt diese Regelung auch für Heizöltankanlagen.

Folgende Regelungen gelten in Baden-Württemberg:

1

In Baden-Württemberg darf jeder Handwerksbetrieb aus dem Bereich Sanitär-Heizung-Klima oberirdische und unterirdische Heizöltanks bis 10.000 Liter einbauen, aufstellen, instand halten, instand setzen und reinigen. An Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 Litern dürfen diese Tätigkeiten nur von Fachbetrieben nach § 19 I WHG durchgeführt werden, welche für diese Tätigkeit einer Überwachung unterliegen.

2

Oberirdische Heizöltanks mit einem Volumen von mehr als 1.000 bis 10.000 Litern müssen

  • vor Inbetriebnahme
  • nach einer wesentlichen Änderung
  • vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage (im Wasserschutzgebiet)
  • wenn die Anlage stillgelegt wird (im Wasserschutzgebiet)

jeweils von einem zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, wenn diese Tätigkeiten von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, der kein Fachbetrieb nach WHG ist.

Werden die genannten Tätigkeiten von einem Fachbetrieb nach § 19 I WHG durchgeführt, so ist die Sachverständigenprüfung nicht erforderlich. (Bei der Stilllegung muss der Fachbetrieb zusätzlich für die Tätigkeit Reinigen zugelassen sein.) Zum Nachweis stellt der Fachbetrieb nach § 19 I WHG dem Anlagenbetreiber hierüber eine kurze Bescheinigung aus. 

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